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29.06.2021

iv-exklusiv | 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ab 1. Juli 2021
 
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2. COVID-19-Öffnungsverordnung ab 1. Juli 2021

Die von der Bundesregierung angekündigten weiteren Lockerungsschritte haben in der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ihren Niederschlag gefunden, die nun veröffentlicht wurde. Mit 1. Juli kommt es zu einer Rücknahme zahlreicher Schutzmaßnahmen, insbesondere auch für den Ort der beruflichen Tätigkeit.

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Das Wichtigste hierzu in Kürze:

  • Die allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes sowie zur Einhaltung eines Mindestabstandes am Arbeitsplatz gilt ab 1. Juli nicht mehr.
  • Für Personen im unmittelbaren Kundenkontakt in geschlossenen Räumen gilt eine Mund-Nasenschutz-Pflicht. Alternativ dazu können sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos ergriffen werden. Die Maskenpflicht entfällt auch dann, wenn sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Kundinnen und Kunden einen 3-G-Nachweis erbringen.
  • Bei mehr als 51 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist weiterhin eine COVID-19-Beauftragte bzw. ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Für die Konsumation in Betriebskantinen (wenn diese ausschließlich durch dort beruflich tätige Personen genutzt werden) ist weiterhin kein 3-G-Nachweis erforderlich. Mindestabstände, wie auch das Tragen eines Mund-Nasenschutzes (für Kunden) sind nicht mehr vorgesehen.
  • Für Zusammenkünfte mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gibt es keine weitergehenden Auflagen. Handelt es sich um Zusammenkünfte, die zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, so sind Erleichterungen auch bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorgesehen.

Die bisherige Empfehlung, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll („Home-Office“), entfällt. Für den Bereich der Lagerlogistik bestehen ab 1. Juli ebenfalls keine Sonderregelungen mehr.

Den gesamten Verordnungstext finden Sie HIER.

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