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14.09.2021

iv-exklusiv: Novelle zur COVID-19-ÖffnungsVerordnung | Neue Einreiseregelung
 
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8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung veröffentlicht

Die Bundesregierung hat vergangene Woche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angekündigt. Nunmehr liegt die 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung vor. Sie tritt mit 15.September 2021 in Kraft und beinhaltet folgende Eckpunkte:

  • Als Maske im Sinne der Verordnung gilt nunmehr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
  • Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gilt ein Antigentest auf SARS-CoV-2 einer befugten Stelle, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  • Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen) haben Kundinnen und Kunden, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Die Kundin/der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gilt in diesem Zusammenhang nicht als Genesungsnachweis.  
  • Zum Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 9 Abs. 5) hält die Verordnung nunmehr fest, dass im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden können. Die rechtliche Begründung zur 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung hält dazu konkretisierend fest: „Schon nach bisheriger Rechtslage waren die Regelungen des § 9 nicht abschließender Natur, sodass ungeachtet der Bestimmung des Abs. 5 auch im Hinblick auf die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr als Auflage für das Betreten und Befahren von Arbeitsorten strengere Regelungen vorgesehen werden konnten. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird nunmehr eine derartige Bestimmung ausdrücklich in die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung aufgenommen.“
  • Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die/der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Die 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung finden Sie unter diesem LINK. Die rechtliche Begründung finden Sie HIER.

Neue Einreiseregelung tritt ab morgen in Kraft

Die Novelle der Einreiseverordnung tritt am Mittwoch, dem 15.9., um 0:00 Uhr in Kraft und gilt nun verlängert bis einschließlich 31.10.2021. Wesentliche Eckpunkte sind:

  • Die Gültigkeit der für die Einreise zugelassenen Impfstoffe wird von 270 auf 360 Tage verlängert (ab dem Zeitpunkt der Zweitimpfung). Ausnahme: Die Gültigkeit von Impfstoffen, welche nur eine Dosis erfordern, bleibt weiterhin bei 270 Tagen.
  • Bei einigen Staaten kam es auch zu einer neuen Kategorisierung: So sind etwa Albanien, Montenegro, Nordmazedonien, Israel, Japan, Serbien oder die USA nicht mehr als Staaten mit „geringem epidemiologischem Risiko“ ausgewiesen. Die Einreise ist damit zwar weiterhin unter Beachtung der 3G-Regelung möglich – allerdings gilt für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, nunmehr eine Registrierungs- und Quarantänepflicht. Ausnahmen hiervon bestehen allerdings bei Reisen zu beruflichen Zwecken.

Eine aktuelle und ausführliche IV-Übersicht (Stand: 14.09.) über die Einreisebestimmungen nach Österreich finden Sie HIER.